Angemessene Unterkunftskosten ab 01.02.2019 auch rückwirkend zum 1.02.2019 gewähren

KT Sitzung, 05.11.2018
Christian Grunwald

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, werte Kolleginnen und Kollegen,

wir plädieren als Koalition für ein „für erledigt erklären“. Zur Begründung:

1.) gleichlautender Antrag wurde vor zwei Jahren von der Fraktion Die LINKE gestellt, ergo es handelt sich hier um einen Wiederholungsantrag.

2.) in der Beratungsfolge wurde im zuständigen Ausschuss (GGSA) der Antrag beraten, ausführlich von allen Fraktionen diskutiert, Bewertungen und Stellungnahmen wurden abgegeben und mit dem Votum „für erledigt zu erklären“ mehrheitlich beschieden.

3.) Dies geschah v.a. vor dem Hintergrund, dass Sozialdezernentin Frau Lück und die Verwaltungsspitze der Kreisagentur für Beschäftigung ihre Stellungnahme und rechtliche Expertise zur Bescheid-Erstellung der Kosten der Unterkunft, also dem Verwaltungshandeln der KfB abgaben und begründeten. Es gab keinen Erkenntnisgewinn im Vergleich zu dem Antrag von vor zwei Jahren. Auch hat sich der sozialrechtliche Rahmen nicht geändert.

4.) Unser Votum (für erledigt zu erklären) basiert im Kern darauf, dass wir feststellten, dass der Antrag nicht in den hoheitlichen Bestimmungsraum eines Kommunalparlamentes fällt. Wir müssten nunmehr einen Ausflug in rechtsstaatliche Grundsätze machen und juristische Prüfschemata anwenden:

(Es gilt der „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit“ nach Art. 20 Abs. 3 GG, gemäß welchem die vollziehende Gewalt (also die Verwaltung) „an Gesetz und Recht gebunden“ ist. Das bedeutet, dass die Verwaltung keine Maßnahmen treffen darf, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen -> es gilt der Vorrang des Gesetzes; die Verwaltung kann nur tätig werden, wenn sie dazu durch ein Gesetz ermächtigt ist -> es gilt der Vorbehalt des Gesetzes.
Im Alltag ist die Rechtslage natürlich nicht immer eindeutig: Daher verfügen die Behörden in vielen Fällen über einen sog. Ermessensspielraum. Damit ist ihnen aber nicht freigestellt, beliebig oder gar willkürlich zu handeln, sie müssen vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dabei müssen sie neben dem Gleichbehandlungsgebot ein weiteres wichtiges rechtsstaatliches Gebot beachten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Sollten Betroffenen Nachteile entstehen, konnten wir feststellen, dass die Behörde in ihren Bescheiden, gemäß dem sog. §44 SGB X (SozialVwVerf) vorgeht und eben eine vorzeitige Prüfung vor einer Weiter- oder Wiederbewilligung vornimmt und auch Verwaltungsakte zurücknimmt. Hierauf hat auch die Kreisagentur für Beschäftigung öffentlich in einer ihrer letzten Pressemitteilungen zu dem Thema Aktualisierung bzw. Anpassung der Mietobergrenzen hingewiesen und kommt somit nach unserem Ermessen auch ihren Informations- und Beratungspflichten ordnungsgemäß nach.}

Nach unserem Dafürhalten obliegt es dem Hause nicht, sich in die Exekutivausführung, sprich in die Erstellung der Verwaltungsakte bei den Kosten der Unterkunft einzumischen. Veränderungen kann die zuständige Legislative, also der Bundesgesetzgeber herbeiführen oder wenn Betroffene dies beklagen, die Sozialgerichtsbarkeit, also die Judikative auf den Plan rufen.