Satzung des Kreisverbands

Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt-Dieburg in der Fassung vom 8.9.1980, geändert bzw. ergänzt von den KMVs am 24.2.1982 in Griesheim, am 11.7.1984 in Groß-Umstadt, am 3.4.1985 in Münster, am 4.5.1988 in Otzberg, am 4.9.1991 in Roßdorf, am 6.10.1993 in Groß-Umstadt, am 29.9.1999 in Nieder-Ramstadt und am 8. Juli 2015 in Nieder-Ramstadt, am 27.11.2019 in Groß-Zimmern und am 14.09.2022 in Darmstadt.

1 Name und Sitz
Der Kreisverband Darmstadt-Dieburg der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt-Dieburg“, Kurzname „GRÜNE“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Landkreis Darmstadt-Dieburg. Sein Sitz ist am Ort der Geschäftsstelle und wird vom Kreisvorstand festgelegt.

2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbands kann jede*r werden, die/der die in Satzung und Programm geschriebenen Grundsätze anerkennt und nicht Mitglied in einem anderen Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder in einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist. Minderjährige können Mitglied werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand eines Ortsverbandes oder beim Kreisvorstand beantragt. Besteht kein Ortsverband, ist der Kreisverband zuständig. Über die Aufnahme entscheidet jeweils der Vorstand des Orts- oder Kreisverbandes. Dann wird in Abstimmung mit dem Kreisverband die Aufnahme durch den Ortsverband oder Kreisverband erfolgen. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Kreisverband.

(3) Weist der Vorstand die Aufnahme ab, hat der Antragsteller das Recht, die jeweilige Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet über die Aufnahme endgültig mit einfacher Mehrheit. Lehnt auch diese die Aufnahme ab, kann Einspruch bei der Landesschiedskommission eingelegt werden. Die Mitgliedschaft gilt bis zur ordentlichen Bestätigung als vorläufig. Im Widerspruchsfall wird die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.

(4) Der Beginn oder das Ende der Mitgliedschaft wird innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich der Kreisgeschäftsstelle mitgeteilt, die die Mitgliederkartei führt und ist sofort wirksam.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet die Landesschiedskommission.

(6) Die Rechte der Mitglieder, die trotz Mahnung ein halbes Jahr lang keine Beiträge bezahlt haben, ruhen bis die Beitragspflicht erfüllt ist. Unbekannt verzogene Mitglieder können ohne weiteres nach sechs Monaten gestrichen werden.

(7) Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft sind in der Bundes- und Landessatzung geregelt.

2a Freie Mitarbeit
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt-Dieburg ermöglicht die Form der freien Mitarbeit entsprechend der Regelungen in der Bundes- und Landessatzung.

3 Ortsverbände
(1) Der Kreisverband Darmstadt-Dieburg gliedert sich in die von ihm anerkannten autonomen Ortsverbände, die den Parteinamen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ mit dem Ortsnamen als Zusatz tragen.
(2) Im Rahmen dieser Satzung sind diesen OVs gleichgestellt:
• die Initiative Umweltschutz für Hähnlein, Alsbach und Sandwiese (IUHAS),
3) Für Ortsverbände wird der Kreisverband ein eigenes Konto führen, auf dem die Mittel des Ortsverbandes gemeinsam mit dem Ortsverband verwaltet werden. Dafür sind dem Kreisverband die jeweiligen Wahlprotokolle der Vorstandswahlen zur Kenntnis vorzulegen.

4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
• die Kreismitgliederversammlung (KMV), gemäß §5
• der Kreisvorstand (KVo) gemäß §6

5 Die Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt im Rahmen der Zuständigkeit über Programm, Satzung, Kassen- und Beitragsordnung sowie über die Auflösung des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, die Kassenprüfer*innen, die Delegierten für höhere Gebietsverbände und stellt die Bewerberliste für den Kreistag auf. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat Antrags-, Stimm- und Rederecht.
(2) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Quartal statt. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von zwei OVs oder eines Zehntels der Mitglieder im Kreis muss die Kreismitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden.
(3) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe von Tagesordnung, Ort und Zeit den Mitgliedern bekannt zu geben.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
(5) Die Kreismitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Auf Antrag kann mit 2/3-Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(6) Über Wahlen und wichtige Beschlüsse wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuschicken.
(7) Die Einladung per E-Mail an eine dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gilt als ordentliche Einladung.

6 Der Kreisvorstand (KVo)
(1) Die*der Sprecher*in sowie die*der Kreisschatzmeister*in vertreten den Kreisverband nach außen. Im Verhinderungsfall vertritt ein weiteres Mitglied des Kreisvorstands den Kreisverband nach außen. Der Kreisvorstand bereitet die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung vor und führt sie aus. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung seines Gebietsverbands einschließlich der nachgeordneten Ortsverbände verantwortlich.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus
• bis zu 2 gleichberechtigten Sprecher*innen
• der/dem Schatzmeister*in
• sowie max. fünf Beisitzer*innen.
Bei der Wahl des Kreisvorstandes soll auf eine paritätische Besetzung durch Frauen und Männern und eine breite Vertretung der Ortsverbände geachtet werden.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt für den Vorstand ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(5) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes werden auf derselben KMV gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(6) Vorstandsmitglieder können mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf jeder Kreismitgliederversammlung abgewählt werden, sofern der Antrag auf Abwahl mit der Einladung zugegangen ist.
7) Der Vorstand verteilt intern die Tätigkeits- und Aufgabenbereiche. Der Vorstand kann die Geschäftsführung delegieren.

7 Frauenstatut
(1) Die Politik des Kreisverbandes orientiert sich an den Grundsätzen des Landes- und Bundesfrauenstatuts, welche Parität auf allen Ebenen fordert. Frauen werden zur Bewerbung auf einzelnen Posten besonders aufgefordert.
(2) Die Besetzung aller Gremien und Wahllisten soll paritätisch erfolgen.

8 Schatzmeister*in
Die*der Schatzmeister*in kann die Funktion eine*r Kreisgeschäftsführer*in übernehmen. Der*die Kreisschatzmeister*in verwaltet die Kassen und Konten und führt die Bücher des Kreisverbands und der nachgeordneten Ortsverbände bei Banken und Sparkassen. Die*der Kreisschatzmeister*in hat gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes gegenüber den Ortsverbänden ein Kontroll- und Weisungsrecht.

8a Kassenprüfer*innen
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt 1 Jahr.
(3) Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, jederzeit die Bücher der/des Kreisschatzmeister*in einzusehen und die vorhandenen Konten und Kassen zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer*innen haben der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Bericht abzugeben.
• 8b Delegierte für höhere Gebietsverbände
(1) Delegierte für höhere Gebietsverbände werden von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Sie können mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf jeder Kreismitgliederversammlung abgewählt werden, sofern der Antrag auf Abwahl mit der Einladung zugegangen ist.

9 Anträge und Abstimmungen
(1) Anträge, die auf der Kreismitgliederversammlung beraten und beschlossen werden sollen, müssen zuvor im Einladungs- und Mitteilungsblatt des Kreisverbandes zusammen mit der Einladung veröffentlicht werden. Davon ausgenommen sind Anträge, die auf Grund eines nach dem Redaktionsschluss des Einladungs- und Mitteilungsblattes eingetretenen aktuellen Anlasses gestellt werden und von der Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung genommen werden.
(2) Anträge auf Abwahl und finanzwirksame Anträge müssen mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden und können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.
(3) Bei Abstimmungen ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei Nominierungsverfahren oder bei der Aufstellung von Direktkandidat*innen für Wahlkreise kann die Mitgliederversammlung eine andere Mehrheit beschließen.

10 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut der beabsichtigten Änderung mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung verschickt und allen Mitgliedern auf der Homepage des Kreisverbandes zur Einsicht gebracht werden.

11 Urabstimmung
(1) Von mindestens 25 % der Mitglieder im Sinne dieser Satzung kann eine Urabstimmung im Kreisverband beantragt werden. Die Durchführung der Urabstimmung regelt die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes.
(2) Eine Satzungsänderung und eine Abwahl kann nicht Gegenstand einer Urabstimmung sein.

12 Auflösung des Kreisverbandes
Der Kreisverband ist aufgelöst, wenn die Kreisversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt und dieser Beschluss in einer Urabstimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.

13 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes geregelt. Diese ist Bestandteil der Satzung.

14 Digitale Parteiarbeit
(1) Alle Organe und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Darmstadt-Dieburg können die rechtlich zulässigen digitalen Mittel für die Parteiarbeit einsetzen.
(2) Die innerparteiliche Kommunikation und Willensbildung können auf allen Ebenen auf elektronischem Weg erfolgen, sofern dies nicht durch Rechtsvorschriften ausdrücklich ausgeschlossen ist.

15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.

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