Änderungsantrag zur Änderung der Unterbringungsgebührensatzung

Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Kreistagssitzung am 06.11.2023
Zu TOP 7 Satzung zur 4. Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (Unterbringungsgebührensatzung)
Geflüchtete fördern: Integration in den Arbeits- und Wohnungsmarkt

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird beauftragt

1. Artikel 1 § 3 Absatz 2 neu zu fassen und entsprechend zu kalkulieren
Die Gebühren sind wie folgt zu differenzieren:

a. Unterbringung in einem Zimmer mit bis zu zwei Personen mit Nasszelle auf dem Zimmer

b.  Unterbringung in einem Zimmer mit bis zu zwei Personen mit gemeinschaftlich genutzten Sanitäreinrichtungen
c. Unterbringung in einem Zimmer mit drei oder mehr Personen mit Nasszelle auf dem Zimmer d. Unterbringung in einem Zimmer mit drei oder mehr Personen mit gemeinschaftlich genutzten Sanitäreinrichtungen

2. Artikel 1 § 4 Abs. 4 wie folgt zu ergänzen
Abweichend von § 3 Abs. 2 wird die Gebührenhöhe im Satzungsgebiet pro Person im Monat bei einer Gemeinschaftsunterkunft oder bei einer anderen Unterkunft in Fällen des Abs. 1 (Geflüchtet mit eigenem Einkommen über dem jeweiligen Regelbedarf) um 40,00 Euro reduziert und die Gebühr für eigene Kinder unter 16 Jahren für den Zeitraum von sechs Monaten auf 100,00 Euro pro Kind reduziert.

Artikel 2 und 3 bleiben unverändert
Die Neukalkulation erfolgt unter der Maßgabe, dass die nach der Kostenermittlung gem. § 10 KAG ermittelten Kosten in vollem Umfang weitergegeben werden (plus 1 Mio. Euro in 2024).

Begründung:

Es ist das Ziel, Geflüchtete mit Bleiberecht möglichst schnell in den Arbeits- und Wohnungsmarkt zu integrieren.

Um dieses Ziel zu erreichen, wollen wir die im Rahmen des § 10 Abs. 4 KAG (Gesetz über kommunale Abgaben) vorhandenen Möglichkeiten nutzen: „Bei der Gebührenbemessung können sonstige Merkmale, insbesondere soziale Gesichtspunkte oder eine Ehrenamtstätigkeit, berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange es rechtfertigen“.

Gleichzeitig wollen wir in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 3 KAG eine Gebührendifferenzierung vornehmen, die
a) ohne großen Verwaltungsaufwand
b) ohne eine Differenzierung nach einzelnen Liegenschaften
umgesetzt und in neue Einrichtungen ohne zusätzlichen Aufwand integriert werden kann.

§ 10 Abs. 3 S. 1 KAG
Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). 
§ 10 Abs. 3 S. 2 KAG
Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. 
§ 10 Abs. 3 S. 3 KAG
In der Satzung können Mindestsätze festgelegt werden. 
§ 10 Abs. 3 S. 4 KAG
Die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Gebühr nach Satz 1 bis 3 ist zulässig.

Hier die Verwaltungsvorlage: Satzung zur 4. Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (Unterbringungsgebührensatzung)