KT Sitzung 20.03.2017
Christian Grunwald,Fraktion Bü90/Die GRÜNEN,Antrag Die Linke
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
werte antragsstellende Fraktion,
ich habe versucht den Sachverhalt des Ansinnens von der Fraktion Die Linke mal einfach rechtlich zu prüfen. Dem Antrag steht der allgemeine Grundsatz des bundesgesetzlichen Sozialgeheimnisses entgegen, § 35 Abs. 1, Satz 1:
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Dieser Grundsatz wird verstärkt durch den §67d SGB X, Abs. 1, der da lautet:
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt.
Eine Übermittlungsbefugnis für den Sachverhalt des Antrages der Die Linken fand ich in den §§ 68 bis 77 nicht.
Im Gegenteil, feststellen konnte ich: Der Datenschutz/das Sozialgeheimnis der Bezieher/innen von Sozialleistungen ist ungemein hoch. Wenn eine Übermittlung von Daten zulässig ist, ist es enorm reglementiert, an hohe Hürden gebunden und nur staatlichen Stellen in klar abgegrenzter Form, Art und nur zu einem spezifischen staatlichen „Schutz oder Wächterfunktions“ – Zweck gewährt.
In der Diskussion zwischen den Fraktionen im Sozialausschuss hat Kreisbeigeordnete Lück schließlich zugesagt zu prüfen, ob in den Einstellungsbescheid der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein Hinweis für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen aufgenommen werden kann.
Ich denke, dass ist ein probates Angebot, um zu prüfen, was gesetzlich machbar ist und ganz in ihrem Sinne und im Ansinnen der Bezieher/innen von Sozialleistungen.
Warum zitiere ich hier aber diese Rechtstexte?
Ich will damit deutlich machen, dass es sich bei Ihrem Antrag dem Charakter nach nicht um einen politischen Antrag handelt, sondern vielmehr um den Wunsch eines Zugriffes in verwaltungstechnisches- und verwaltungsrechtliches Handeln. Das bereitet mir Kopfschmerzen, da wir Kreistagsabgeordnete das im Kern auch nicht entscheiden könnten, wenn es gesetzeswidrig ist.
Deswegen lehnen wir ihren Antrag ab oder sie ziehen ihn zurück und warten die Prüfung der Ergebnisse von der Kreisbeigeordneten Lück und der Kreisagentur für Beschäftigung ab.
Politisch gesehen, sollten wir uns lieber Gedanken machen, wo diese Art von Anträgen kommuniziert und bearbeitet werden kann. Ich denke es geht hier vielmehr um eine zu verortende Kommunikation zwischen Betroffenenverbänden und der kommunalen Jobcenterverwaltung. Dieses Ansinnen wäre dann auch ein politisches Antragsansinnen und könnte vom Kreistag beschieden werden.