Teilhabe der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner

Stärkung des Kreisausländerbeirats durch Beteiligung der Integrationskommissionen in der nächsten Wahlperiode ab 2026

Antrag im Kreistag am 23.09.2024

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag möge beschließen:

1 Im Hinblick auf die Änderung der Landesgesetzgebung (HGO, HKO) zur Reform der kommunalen Ausländerbeiräte und des Kreisausländerbeirats wird der die Bildung und Zusammensetzung des Kreisausländerbeirats regelnde § 3 Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg vom 06.11.2023 vor der nächsten Kommunalwahl 2026 wie folgt geändert:

1.1  
In § 3 Abs. 1 S. 2 „Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gebildeten Ausländerbeiräte“ wird am Ende ergänzt „und Integrationskommissionen“.

1.2
In § 3 Abs. 2 S. 1 „Die Ausländerbeiräte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wählen jeweils aus ihrer Mitte ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Kreisausländerbeirat“ wird nach dem Wort „Ausländerbeiräte“ ergänzt: „und Integrationskommissionen“.

1.3
In § 3 Abs. 4 „Die Wahlzeit des Kreisausländerbeirats beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar nach Durchführung der Wahlen zu den Ausländerbeiräten“ wird gestrichen.

1.4
Der bisherige § 3 Absatz 5 wird neuer § 3 Absatz 4.

Der Kreisausländerbeirat soll zu der vorgeschlagenen Änderung der Hauptsatzung Stellung beziehen.

2 Die Satzung des Kreisausländerbeirats aus dem Jahr 2006 soll überarbeitet und dem Kreistag ein Entwurf zur Beschlussfassung vorgelegt werden. An den Beratungen zur Erarbeitung eines neuen Satzungsentwurfs über den Kreisausländerbeirat des Landkreises Darmstadt-Dieburg bis zum Ende dieser Wahlperiode ist der amtierende Kreisausländerbeirat zu beteiligen.

Die neue Satzung des Kreisausländerbeirats soll mit der neuen Wahlperiode (ab 2026) in Kraft treten.

Begründung:

15 Kommunen im Landkreis Darmstadt-Dieburg waren zur Kommunalwahl 2021 verpflichtet Integrationsgremien einzurichten, da diese mehr als 1000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner hatten. In sieben Kommunen wurden Ausländerbeiräte gewählt und in acht Kommunen Integrationskommissionen gebildet. Die Ausländerbeiräte sind im Kreisausländerbeirat vertreten. Die Integrationskommissionen nicht.

Der Hessische Landtag hat 2020 das Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften beschlossen und somit eine Reform der Ausländerbeirätevorgenommen.

Ziele waren ein flächendeckendes System der Ausländerbeiräte zu etablieren und die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Die eigenständige Entscheidung zwischen Ausländerbeirat oder Integrationskommission stärkt die kommunale Selbstverwaltung. Mit der Reform stieg die Anzahl der kommunalen Gremien, die sich für die Teilhabe ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner einsetzen. Bei Kommunen, die sich für einen Ausländerbeirat entschieden, in denen aber aus Mangel an Wahlvorschlägen die Wahl ausfällt, wird die alternative Beteiligungsform der Integrationskommission zur Pflicht. Damit ist gewährleistet, dass der institutionalisierte Dialog hessenweit in den Kommunen durchgeführt wird.

Die gültige Fassung der Hauptsatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg regelt in seinem § 3 Wahl, Zusammensetzung und Funktion des Kreisausländerbeirats.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 3 Hauptsatzung sollen nun die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass in dem in der kommenden Wahlperiode neu zu bildenden Kreisausländerbeirat auch diejenigen ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner aus kreisangehörigen Städten und Gemeinden vertreten sind, in denen diese lediglich durch eine Integrationskommission repräsentiert sind. Um eindeutig auszuschließen, dass aus den Integrationskommissionen kommunale Funktionsträgerinnen und -träger als Mitglieder des Kreisausländerbeirats gewählt werden, muss zur Klarstellung für die Wählbarkeit auf den entsprechend anwendbaren § 86 HGO verwiesen werden.

Zu Punkt 1.3 des Beschlussvorschlags: Mit der ersatzlosen Streichung des § 3 Abs. 4 Hauptsatzung des Landkreises sind Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeiten landesgesetzlich geregelt. In der 2020 in Kraft getretenen Gesetzesreform der Ausländerbeiräte wurden die Wahlen derselben mit den Kommunalwahlen zusammengelegt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder und Funktionsweise des Kreisausländerbeirats sind in einer separaten Satzung geregelt. Die Satzung aus dem Jahr 2006 ist überarbeitungsbedürftig. Eine Neufassung ist unabhängig der Beschlussvorlage dieses Antrags in Punkt 1 zur Hauptsatzung grundsätzlich erforderlich. Im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2024 wurde der Wegfall der Geschäftsführung des Kreisausländerbeirats im Haushaltssicherungskonzept vorgeschlagen. Die Stelleninhaberin ist ausgeschieden und die Stelle soll laut Sozialdezernentin wegfallen. Somit erübrigen sich u. a. § 1 Abs. 2 und der gesamte § 5 „Geschäftsstelle“ in der Satzung des Kreisausländerbeirats. Eine Anpassung bietet die Möglichkeit, die Ziele der Satzung neu für die kommende Wahlperiode unter Einfassung der aktuellen Gesetzeslage zu definieren.

Zur weiteren Information
Hauptsatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg in der Fassung vom 06.11.2023 sowie die aktuell gültige Satzung über den Kreisausländerbeirat des Landkreises Darmstadt-Dieburg