Satzung Kreisarchiv

 KT 5.11.18 (F. Battenberg)

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren,

Seit nunmehr ziemlich genau einem Jahr hat das Kreisarchiv unseres Landkreises mit dem Arbeitsantritt von Herrn Diplomarchivar Prößdorf seine Arbeit aufgenommen. Die schon Ende 2016 vom Kreistag beschlossene Einrichtung eines Kreisarchivs mit der Aufgabe, das reiche kulturelle Erbe der Kreisüberlieferung zu sichern und öffentlich zugänglich zu machen, konnte damit umgesetzt werden. Ein solches Archiv darf nicht darauf beschränkt werden, die in der Kreisverwaltung anfallenden Akten und Dateien aufzubewahren und zu ordnen. Wichtiger noch ist es, das vorgefundene und in den Verwaltungsverfahren nicht mehr gebrauchte Aktenmaterial so aufzubereiten, dass spätere Generationen die Geschichte des Landkreises Darmstadt-Dieburg nachvollziehen und für Einzelrecherchen im Rahmen von Forschungsvorhaben nutzen können. Es muss also dasjenige Akten- und Datenmaterial ausgewählt werden, das historisch wertvoll erscheint und aussagekräftig genug ist, um für mögliche Forschungsfragen dienen zu können. Deshalb heißt es auch in der Archivsatzung: „Das Kreisarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der ausgesonderten Unterlagen und die Übernahme ins Kreisarchiv“.

Da das Kreisarchiv ebenso wie andere öffentliche Archive nicht der Geltung der Informationsfreiheitsgesetze unterliegt, sondern eigenen Regeln folgen muss, ist es notwendig, dass die Benutzbarkeit der Akten und Dateien des Kreises, soweit diese vom Kreisarchiv übernommen worden sind, durch eine Satzung geregelt wird. Damit nicht diejenigen Unterlagen, die nach den Prinzipien der Informationsfreiheit öffentlich frei zugänglich sind, mit ihrer Archivierung wieder der freien Benutzbarkeit entzogen werden, muss Vorsorge getroffen werden. Genau dies leistet eine Satzung, wie sie hier zur Entscheidung ansteht.

Ich freue mich besonders darüber, dass entsprechend den Vorschriften des Hessischen Archivgesetzes eine freie Benutzbarkeit des Archivguts möglich gemacht wird – oder wie es in § 5 Abs. 1 der Satzung heißt: „Die Benutzung des Archivgutes nach Maßgabe der Archivsatzung steht jeder Person zu, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit früheren Eigentümerinnen und Eigentümern des Archivgutes nichts anderes ergibt“. Es muss also, anders als im älteren Archivrecht, kein berechtigtes Interesse an der Benutzung mehr nachgewiesen werden, sondern die Verwaltung muss, wenn sie die Benutzung ausschließen will, darlegen, weshalb ausnahmsweise keine Benutzung gewährt werden kann. Konsequent ist es deshalb auch, die Benutzung gebührenfrei zu belassen.

Mit dem Beschluss über die vorgelegte Archivsatzung reiht sich der Landkreis Darmstadt-Dieburg in die Reihe derjenigen Landkreise ein, die an ihrer Geschichte ernsthaft gelegen ist. Die Kultur des Landkreises in Vergangenheit und Gegenwart gleichermaßen wird auf diese Weise transparent gemacht. Ein Landkreis, der sich seiner Vergangenheit bewusst bleibt, ist auch besser für die Zukunft gerüstet. Ein Kreisarchiv kann, wenn es eine durch Satzung geregelte Zugänglichkeit bietet,  einen wichtigen Beitrag zur Identität des Landkreises leisten.

Die Koalition stimmt daher ohne Einschränkung dem Antrag zur Verabschiedung einer Archivsatzung im Landkreis zu.