Warum eine eigene Satzung?
Die Satzungen von Bundes- und Landesverband legen die Rahmenbedingungen fest, in der sich der Kreisverband Darmstadt-Dieburg als Gliederung der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN bewegen kann. Allerdings bleiben Spielräume für eigene Gestaltungen. Davon hat der Kreisverband im Laufe seiner Geschichte immer wieder Gebrauch gemacht. Darin findet auch die Basisorientierung der Partei ihren Ausdruck.
Nach den Finanzskandalen der CDU spielen die Finanzen im Regelwerk des Parteiengesetzes eine bedeutende Rolle. Das zweite Regelwerk des Kreisverbandes ist deshalb die Finanzordnung. Dabei hat sich die Kreismitgliederversammlung bewußt von einigen Vorgaben der Musterordnung des Landesfinanzrates abgesetzt und eine eigenständige Regelung getroffen.
Für den dritten Bereich, die Erstattung von Reisekosten und Auslagen wurde keine eigene Ordnung erlassen. Stattdessen gilt die Erstattungsordnung des Landesverbandes. Ein aktuelles Reisekostenformular kann hier als WORD-Dokument heruntergeladen werden.
Satzung des Kreisverbandes Darmstadt-Dieburg
Satzung des Kreisverbandes B90/Die GRÜNEN Darmstadt-Dieburg
in der Fassung vom 8.9.1980, geändert bzw. ergänzt von den KMVs am 24.2.82 in Griesheim, am 11.7.84 in Groß-Umstadt, am 3.4.85 in Münster, am 4.5.88 in Otzberg, am 4.9.91 in Roßdorf, am 6.10.93 in Groß-Umstadt, am 29.9.99 in Nieder-Ramstadt und am 8. Juli 2015 in Nieder-Ramstadt und am 27.11.2019 in Groß-Zimmern.
1 Name und Sitz
Der Kreisverband Darmstadt-Dieburg der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt-Dieburg“, Kurzname „GRÜNE“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Landkreis Darmstadt-Dieburg. Sein Sitz ist am Ort der Geschäftsstelle und wird vom Kreisvorstand festgelegt.
2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede*r werden, die/der die in Satzung und Programm geschriebenen Grundsätze anerkennt und nicht Mitglied in einem anderen Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder in einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist. Minderjährige können Mitglied werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand eines Ortsverbandes beantragt. Besteht kein Ortsverband, ist der Kreisverband zuständig. Über die Aufnahme entscheidet jeweils der Vorstand des Orts- oder Kreisverbandes.
(3) Weist der Vorstand die Aufnahme ab, hat der Antragsteller das Recht, die jeweilige Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet über die Aufnahme endgültig mit einfacher Mehrheit. Lehnt auch diese die Aufnahme ab, kann Einspruch bei der Landesschiedskommission eingelegt werden. Die Mitgliedschaft gilt bis zur ordentlichen Bestätigung als vorläufig. Im Widerspruchsfall wird die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
(4) Der Beginn oder das Ende der Mitgliedschaft wird innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich der Kreisgeschäftsstelle mitgeteilt, die die Mitgliederkartei führt und ist sofort wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet die Landesschiedskommission.
(6) Die Rechte der Mitglieder, die trotz Mahnung ein halbes Jahr lang keine Beiträge bezahlt haben, ruhen bis die Beitragspflicht erfüllt ist. Unbekannt verzogene Mitglieder können ohne weiteres nach sechs Monaten gestrichen werden.
(7) Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft sind in der Bundes- und Landessatzung geregelt.
2a Freie Mitarbeit
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt-Dieburg ermöglicht die Form der freien Mitarbeit entsprechend der Regelungen in der Bundes- und Landessatzung.
3 Ortsverbände
(1) Der Kreisverband Darmstadt-Dieburg gliedert sich in die von ihm anerkannten autonomen Ortsverbände, die den Parteinamen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ mit dem Ortsnamen als Zusatz tragen.
(2) Im Rahmen dieser Satzung sind diesen OVs gleichgestellt:
- die Initiative Umweltschutz für Hähnlein, Alsbach und Sandwiese (IUHAS),
- die Grün Alternative Liste Otzberger Bürger (GALOB)
3) Die OVs haben das Recht auf eigene Kassenführung, lokale Programmentscheidung und auf eine eigene Satzung. Das Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung des Ortsverbandes, sowie die jeweiligen Wahlprotokolle der Vorstandswahlen sind dem Kreisvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreismitgliederversammlung (KMV), gemäß §5
- der Kreisvorstand (KVo) gemäß §6
5 Die Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt im Rahmen der Zuständigkeit über Programm, Satzung, Kassen- und Beitragsordnung sowie über die Auflösung des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, die Kassenprüfer*innen, die Delegierten für höhere Gebietsverbände und stellt die Bewerberliste für den Kreistag auf. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat Antrags-, Stimm- und Rederecht.
(2) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Quartal statt. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 2 OVs oder eines Zehntels der Mitglieder im Kreis muss die Kreismitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden.
(3) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe von Tagesordnung, Ort und Zeit den Mitgliedern bekannt zu geben.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
(5) Die Kreismitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Auf Antrag kann mit 2/3-Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(6) Über Wahlen und wichtige Beschlüsse wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuschicken.
(7) Die Einladung per E-Mail an eine dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gilt als ordentliche Einladung.
6 Der Kreisvorstand (KVO)
(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband in allen Angelegenheiten. Er bereitet die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus
- der/dem Sprecher*in,
- der/dem Schatzmeister*in
- sowie max. fünf Beisitzer*innen.
Bei der Wahl des Kreisvorstandes soll auf eine paritätische Besetzung durch Frauen und Männern und eine breite Vertretung der Ortsverbände geachtet werden.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt für den Vorstand ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(5) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes werden auf derselben KMV gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(6) Vorstandsmitglieder können mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf jeder Kreismitgliederversammlung abgewählt werden, sofern der Antrag auf Abwahl mit der Einladung zugegangen ist.
7) Der Vorstand verteilt intern die Tätigkeits- und Aufgabenbereiche. Der Vorstand kann die Geschäftsführung delegieren.
7 Frauenstatut
(1) Die Politik des Kreisverbandes orientiert sich an den Grundsätzen des Landes- und Bundesfrauenstatuts, welche Parität auf allen Ebenen fordert. Frauen werden zur Bewerbung auf einzelnen Posten besonders aufgefordert.
(2) Die Besetzung aller Gremien und Wahllisten soll paritätisch erfolgen.
8 Schatzmeister*in
Die/der Schatzmeister*in wird mit der Führung der Kreisgeschäftsstelle beauftragt und nimmt die Funktion eine*r Kreisgeschäftsführer*in war. Sie/er führt die Mitgliederkartei und die Bücher des Kreisverbandes.
- 8a Kassenprüfer*innen
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt 1 Jahr.
(3) Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, jederzeit die Bücher der/des Kreisschatzmeister*in einzusehen und die vorhandenen Konten und Kassen zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer*innen haben der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Bericht abzugeben.
- 8b Delegierte für höhere Gebietsverbände
(1) Delegierte für höhere Gebietsverbände werden von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Sie können mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf jeder Kreismitgliederversammlung abgewählt werden, sofern der Antrag auf Abwahl mit der Einladung zugegangen ist.
9 Anträge und Abstimmungen
(1) Anträge, die auf der Kreismitgliederversammlung beraten und beschlossen werden sollen, müssen zuvor im Einladungs- und Mitteilungsblatt des Kreisverbandes zusammen mit der Einladung veröffentlicht werden. Davon ausgenommen sind Anträge, die auf Grund eines nach dem Redaktionsschluss des Einladungs- und Mitteilungsblattes eingetretenen aktuellen Anlasses gestellt werden und von der Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung genommen werden.
(2) Anträge auf Abwahl und finanzwirksame Anträge müssen mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden und können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.
(3) Bei Abstimmungen ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei Nominierungsverfahren oder bei der Aufstellung von Direktkandidat*innen für Wahlkreise kann die Mitgliederversammlung eine andere Mehrheit beschließen.
10 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut der beabsichtigten Änderung mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung verschickt und allen Mitgliedern auf der Homepage des Kreisverbandes zur Einsicht gebracht werden.
11 Urabstimmung
(1) Von mindestens 25 % der Mitglieder im Sinne dieser Satzung kann eine Urabstimmung im Kreisverband beantragt werden. Die Durchführung der Urabstimmung regelt die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes.
(2) Eine Satzungsänderung und eine Abwahl kann nicht Gegenstand einer Urabstimmung sein.
12 Auflösung des Kreisverbandes
Der Kreisverband ist aufgelöst, wenn die Kreisversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt und dieser Beschluss in einer Urabstimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.
13 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitrags und Kassenordnung des Kreisverbandes geregelt Diese ist Bestandteil der Satzung.
14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.
Finanzordnung
In der Fassung vom 18.10.2017, beschlossen in Nieder–Ramstadt
Finanzordnung
- 1 Kreisvorstand, Kreisschatzmeister/in, Rechnungsprüfer/in
Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung des Kreisverbandes einschließlich der nachgeordneten Ortsverbände verantwortlich.
Der Kreisvorstand ist verpflichtet, bei ausgabewirksamen Beschlüssen auch darüber zu beschließen, wie die Ausgaben gedeckt werden. Einnahmen und Ausgaben müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen.
Der/die Kreisschatzmeister/in verwaltet die Kassen und Konten des Kreisverbandes bei Banken und Sparkassen.
Der/die Kreisschatzmeister/in führt die Bücher des Kreisverbandes.
Der Kreisvorstand sorgt für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Mitgliederverwaltung.
Der Kreisvorstand kann zur Bearbeitung und Verwaltungsaufgaben gemäß § 2, Punkt 3, 4 und 5 dieser Finanzordnung Beauftragte einsetzen.
Die/Der Kreisschatzmeister/in hat gemäß den Vorschriften des 5. Abschnittes des Parteiengesetzes gegenüber den Ortsverbänden ein Kontroll – und Weisungsrecht.
Der/die Kreisschatzmeister/in oder ein sonstiges Mitglied des Kreisvorstandes wird durch Wahl der Kreismitgliederversammlung Mitglied im Landesfinanzrat.
Der Kreisvorstand ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Finanzunterlagen des Kreisverbands und der Ortsverbände verantwortlich. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes, inklusive der Ortsverbände, müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
Von der Kreismitgliederversammlung werden jährlich zwei RechnungsprüferInnen gewählt, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen überprüfen. Die RechnungsprüferInnen berichten der Kreismitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
- 2 Buchführung und Rechenschaftsbericht
Der Kreisverband ist über verpflichtet, über seine rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben sowie sein Vermögen Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gemäß des 5. Abschnittes des Parteiengesetzes zu führen.
Der/die Kreisschatzmeisterin legt gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes der/dem Landesschatzmeister/in bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres den Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes vor. Im Rechenschaftsbericht des Kreisverbands geht die Rechnungslegung der nachgeordneten Ortsverbände ein. Die Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Die/der Vorstandssprecher/in bestätigt den Bericht.
Es gilt der jeweils aktuelle Kontenplan von Bündnis/90 Die Grünen Hessen.
Alle Konten sind auf den Namen Bündnis90/Die Grünen zu führen. Geldanlagen sind auf Giro– Festgeld–, Tagesgeld-, Sparkonten sowie in Sparzertifikaten, Bundeswertpapieren, Anleihen inländischer Schuldner in Euro sowie in Fond, die sich aus den o.g. Papieren zusammensetzen, zulässig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 Ortsverbände
Ortsverbände können auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung und auf Grundlage dieser Finanzordnung eine eigene Kasse führen. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Buchführung. Dies kann mit Hilfe eines zugelassenen Buchhaltungsprogramms erfolgen oder wird wahlweise durch den Kreisverband im Rahmen seiner eigenen Buchführung vorgenommen. Im letzteren Fall sind dem Kreisverband vierteljährig alle für die Buchführung relevanten Unterlagen (Belege, Kontoauszüge, Kassenbuch) zu übergeben.
Führen Ortsverbände eine eigene Kasse, ist der Ortsvorstand gegenüber dem Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Erledigung der daraus entstehenden Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieser Finanzordnung und des Parteiengesetz verantwortlich. Der/die Kreisschatzmeister/in führt die Aufsicht.
Führen Ortsverbände eine eigene Kasse, ist der Ortsvorstand zur vollständigen Herausgabe aller für die Erstellung des Rechenschaftsberichts des Kreisverbands erforderlichen Unterlagen verpflichtet, ein Zurückhaltungsrecht besteht für die Ortsverbände oder deren Vorstände oder deren Beauftragte nicht.
Der Ortsvorstand ist verpflichtet, der/dem Kreisschatzmeister/in die in die Kasse des Ortsverbandes eingehende Spenden unter Nennung des/der Spenderin und unter Angabe der vollständigen Anschrift, des Betrags und der Art der Spende unverzüglich nach dem Jahresende anzuzeigen. Dies gilt auch für Spenden durch Verzicht auf die Erstattung von Auslagen gemäß Erstattungsordnung des Landesverbandes.
Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes gefährdet, muss der Kreisverband über ein entsprechendes Organ die Kassenführung des betroffenen Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragen einsetzen.
Der Kreisvorstand veröffentlicht auf seinen Internetseiten den jeweils aktuellen Rechenschaftsbericht.
- 4 Haftung zwischen Kreis– und Ortsverbänden
Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung ist ein im Verhältnis zu den Aufgaben von Kreisverband und Ortsverbänden angemessener Finanzausgleich zwischen Kreisverband und Ortsverbänden herzustellen. Die Kreismitgliederversammlung kann Kreisverband und Ortsverbände zu diesem Zweck zu Umlagen verpflichten.
Kreisverband und Ortsverbände haften gemeinschaftlich für Zahlungsverpflichtungen des Kreisverbands, die sich aus der Finanzordnung des Landesverbandes oder der Landesmitgliederversammlung oder der Bundesdelegiertenversammlung ergeben.
- 5 Mitgliedsbeiträge
Die Beitragserhebung erfolgt durch den Kreisverband, führt ein Ortsverband eine eigene Kasse, kann sie durch den Ortsverband erfolgen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 1 von Hundert der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitglieds. Ortsverbänden steht es frei einen Mindestbeitrag zu erheben. Für Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen kann der/die Kreisschatzmeister/in bzw. der/die Ortskassierer/in einen ermäßigten Mindestbeitrag festlegen.
Amts– und Mandatsträger/innen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen zusätzlich Mandatsträgerabgaben. Die Höhe der Abgabe wird von dem jeweiligen Gebietsverband in Absprache mit den Amts– und Mandatsträger/innen festgelegt.
Die Kreisverbände zahlen die jeweils gültigen von der Bundesdelegiertenkonferenz und der Landesmitgliederversammlungen beschlossenen Beitragsanteile zum Ende des Quartals an den Landesverband. Der Beitragsanteil des Bundesverbandes wird vom Landesverband zentral abgeführt. Der Beitragsanteil ist für alle Mitglieder gleich. Dabei ist unerheblich, in welcher Höhe das Mitglied Beiträge an den Kreisverband entrichtet oder ob der Kreisverband im Einzelfall eine Beitragsbefreiung verfügt hat.
Ortsverbände mit eigener Kassenführung zahlen den genannten Beitragsanteil zuzüglich eines von der Kreismitgliederversammlung beschlossenen Anteils für den Kreisverband.
- 6 Zuwendungen
Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, Spenden gemäß § 25 Parteiengesetz anzunehmen.
Der Eingang der Spenden und Beiträgen wird durch den/die Kreisschatzmeister/in festgestellt. Er/sie trägt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Zuwendungen gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes
Zuwendungsbescheinigungen werden von der/dem Kreisschatzmeister/in für die im Kalenderjahr eingegangenen Zuwendungen (Beiträge und Spenden) des Kreisverbands und der Ortsverbände ausgestellt. Die Übereinstimmung von Zuwendungsbescheinigungen, Aufstellungen über die Zuwendungen und Rechnungslegung der Zuwendungen ist von der/dem zuständigen Kreisschatzmeister/in zu gewährleisten.
- 7 Unzulässige Spenden, Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts
Die/der Kreisschatzmeister/in des Kreisverbandes hat der/dem Landesschatzmeister/in einen unzulässigen Zahlungseingang gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes ist die/der Landesschatzmeister/in zuständig. Aufgrund der Bestimmungen des § 31 c Parteiengesetz entstehende Lasten trägt der Gebietsverband, bei dem oder der eine Zahlung gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz einging.
Die/der Kreisschatzmeister/in des Kreisverbands hat der/dem Landesschatzmeister/in Unrichtigkeiten in bereits frist– und formgerecht eingereichten Rechenschaftsberichten des Gebietsverbands gemäß § 23 b Parteiengesetz unverzüglich anzuzeigen. Für das weitere Verfahren gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes ist die/der Landesschatzmeister/in zuständig. Aufgrund der Bestimmungen des § 31 b Parteiengesetz entstehende Lasten trägt der verantwortliche Kreisverband.
- 8 Jahresabschluss und Haushalt des Kreisverbands
Der/die Kreisschatzmeister/in legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisverbands einschließlich aller nachgeordneten Ortsverbände gemäß § 1 Punkt 3 dieser Finanzordnung vor. Die Entlastung des Kreisvorstandes in der Jahreshauptversammlung erfolgt nach Bericht und auf Antrag der RechnungsprüfererInnen des Kreisverbands.
Ist absehbar, dass ein Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die/der Kreisschatzmeister/in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. Bis zu dessen Verabschiedung gelten die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung.
Eine beschlossene Ausgabe kann nur getätigt werden, wenn die erforderliche Deckung gesichert ist. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind erst nach Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Die Umwidmung setzt die Genehmigung durch die/den Kreisschatzmeister/in voraus. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss hierüber die Mitgliederversammlung beschließen.
- 9 Darlehen und Bürgschaften
Die Gewährung oder Inanspruchnahme von Darlehen oder Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch den Kreisverband, die im Einzelfall den Betrag von 2.500 € übersteigen, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der/des Landesschatzmeister/in. Das Versagen einer Genehmigung ist zu begründen. Versagt die/der Landesschatzmeister/in die Genehmigung, muss die Mitgliederversammlung darüber entscheiden, ob eine Beschlussfassung durch den Landesfinanzrat zu beantragen ist.
- 10 Personal
Für die Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Personal im Kreisverband und ggf. in den nachgeordneten Ortsverbänden ist der Kreisvorstand als Arbeitgeber verantwortlich. Dies gilt auch für gering- und kurzfristige Beschäftigte.
Der/die Kreisschatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Personalverwaltung zuständig.
Der Kreisvorstand kann für die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung und die ordnungsgemäße Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Beitragsnachweisen sowie Meldungen zur Sozialversicherung ect. einen/e Beauftragte/n einsetzen.
- 11 Erstattung von Reisekosten
Für die Erstattung von Reisekosten gilt die Erstattungsordnung von Bündnis90/Die Grünen Hessen.
- 12 Erstattung von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten werden für Verpflichtungen § 1 und § 2 der Erstattungsordnung von Bündnis90/Die Grünen Hessen gegen Vorlage von Belegen erstattet.
- 13 Inkrafttreten
Die Beitrags– und Kassenordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft und wird damit Bestandteil der Kreissatzung. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Kassenordnung des KV Darmstadt-Dieburg in der Fassung vom 03.05.2000 außer Kraft.
Die Finanzordung als pdf-Datei 01.01.2018_Finanzordnung.
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