Informationsfreiheitssatzung

Redebeitrag zu TOP 18, KT 03.09.18,
F. Battenberg

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr verehrte Damen und Herren,

Es ist bekanntlich nicht das erste Mal, dass wir mit Anträgen zur Einführung einer Informationsfreiheitssatzung zu tun haben. Heftig wurde darüber auf einer Kreistagssitzung im Februar 2015 debattiert. Auch damals gab es einen Antrag der Freien Wähler. Diesen hatten wir seitens der Koalition damals nicht grundsätzlich abgelehnt, wollten aber doch vor einer intensiveren Beschäftigung mit der Materie erst klären lassen, inwieweit durch das in der Landesregierung nach Ausweis des Koalitionsvertrags von CDU und Grünen beabsichtigte Informationsfreiheitsgesetz noch Regelungsbedarf für den Landkreis besteht.

Der neuerliche Antrag der Freien Wähler, der aus einer früheren Sitzung im Geschäftsgang geblieben war, ist nun wieder auf der Tagesordnung, weil inzwischen mit Datum vom 8. Mai 2018 ein Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz des Landes in Kraft getreten ist. Nach dessen § 81 Abs. 1 Ziff. 1 gilt dieses hinsichtlich seiner die Informationsfreiheit betreffenden Regelungen auch für Landkreise und Gemeinden, falls diese die Anwendung durch Satzung ausdrücklich bestimmen. Somit könnten wir uns als Landkreis darauf beschränken, den einschlägigen Vierten Teil des zitierten Landesgesetzes einfach zu übernehmen. Doch sind wir in unserer Koalition der Meinung, dass damit den Interessen des Landkreises nur unzureichend Rechnung getragen würde.

Eine eigenständige Informationsfreiheitssatzung für unseren Landkreis halten wir für notwendig, auch wenn so durch vermehrte Anfragen aus der Bürgerschaft erhöhte Verwaltungskosten entstehen sollten. Wenn wir an einer transparenten Verwaltung interessiert sind, wenn wir darüber hinaus wollen, dass Bürgerinnen und Bürger die Chance erhalten, die Politik des Kreises mitzugestalten, müssen wir dafür sorgen, dass Dateien und Akten, die zur Beurteilung öffentlicher Angelegenheiten angelegt wurden, allen ohne Rücksicht auf den Nachweis eines berechtigten Interesses zugänglich gemacht werden. Natürlich gibt es immer Fälle, dass wegen Geheimhaltungsvorschriften, wegen Vorgaben des Datenschutzes oder wegen noch nicht abgeschlossener Verfahren Zugang für einen angemessenen Zeitraum verweigert werden kann. Doch ist hier stets ein sehr sorgfältiger Abwägungsprozess notwendig, im Hinblick darauf, ob das öffentliche Interesse an einer Offenlegung der Dateien oder Akten überwiegt. Dabei sollte die EU Datenschutz-Grundverordnung von 2016 mit beachtet werden.

Für unseren Landkreis müsste noch besonders geklärt werden, inwieweit die Dateien bzw. Akten über kommunale Angelegenheiten anders behandelt werden müssen als solche zur staatlichen Auftragsverwaltung. Noch ist nicht geklärt, ob letztere unmittelbar nach Landesrecht behandelt werden müssen, oder ebenfalls einer kommunalen Satzung unterstellt werden dürfen. Es gibt zudem eine EU-Richtlinie, die als unmittelbar geltendes Recht die Informationsfreiheit im Umweltbereich regelt. Der Kreistag sollte angesichts der rechtlich komplizierten Materie deshalb einen eigenständigen Entwurf einbringen, sondern diese Aufgabe dem Kreisausschuss zuweisen.

Aus diesem Grund bitten wir um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag, mit dem das auch von uns geteilte Anliegen der Freien Wähler aufgegriffen und in geordnete Bah­nen gelenkt wird. Der Klarheit wegen bitten wir noch darum, in S. 1 unseres Änderungsantrags am Ende von Zeile 2, nach dem Wort „hinaus“ noch die Worte „und unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung“ aufzunehmen.