09. 11. 20 (F.Battenberg)
Sehr geehrte Frau Kreistagsvorsitzende, meine sehr verehrten Damen und Herren,
Ein Antrag zur Festlegung von Terminen für die anstehende Wahl und evtl. erforderliche Stichwahl zur Direktwahl eines Landrats oder einer Landrätin ist für sich genommen nichts Aufregendes; eine solche Vorlage könnte mit einfacher Abstimmung ohne Diskussion erledigt werden. Denn es ist eigentlich nur das pragmatischste Verfahren gefragt, um den Erfordernissen des Kommunalwahlgesetzes Genüge zu tun. Doch die Diskussion in den letzten Wochen die auch über die Medien, geführt wurde, lässt erahnen, dass diese Frage kommunalpolitische Sprengkraft besitzt.
Hinzu kommen die Auswirkungen der uns alle wohl noch lange Zeit belastenden Corona-Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Sollte man, so wird gefragt, unter diesen Umständen nicht die Termine von Kommunalwahl und Landratswahl zusammenlegen, um die Kräfte der vielen Beteiligten zu bündeln, um damit Infektionsgefahren zu mindern? Doch bei allem Verständnis für derartige Überlegungen meinen wir: Dort, wo grundlegende demokratische Rechte in Frage stehen, gibt es eine Grenze – ganz abgesehen von dem Argument, dass die Zusammenlegung in vielen Gemeinden eine unverhältnismäßige Belastung der betroffenen Wahlhelfer*innen bedeuten würde.
Die Bestimmungen der im Antrag zitierten Hessischen Kreisordnung sind eindeutig; sie legen für die Wahl den Regel- und den Ausnahmefall fest. Für die Landratswahl bedeutet dies, dass diese unter Befolgung der Regel frühestens im April 2021 stattfinden darf. Dass davon bis zu drei Monate abgewichen werden kann, ist klar als Ausnahme formuliert. Um mit dieser Ausnahme einen früheren Wahltermin zu rechtfertigen, müssten gewichtige Gründe angeführt werden. Solche liegen hier nicht vor. Es entspricht dem für eine Demokratie zentralen Prinzip der Gewaltenteilung, dass hier das Parlament das letzte Wort hat.
Wenn mit einer höheren Wahlbeteiligung argumentiert wird, die für die Landratswahl im Falle einer Zusammenlegung mit der Kommunalwahl erzielt werden könne, so beschreibt man damit nur einen zu vermutenden Mitnahmeeffekt. Gerade durch die als Regelfall definierten getrennten Wahltermine hätte der Kreis die Chance, sich durch einen eigens auf die Bewerber*innen zugespitzten Wahlkampf stärker ins Bewusstsein der Bevölkerung zu bringen. Die Landratswahl könnte damit sichtbar zu einer Bewährungsprobe für die kommunal geübte Demokratie werden, wenn es den Bewerber*innen gelingt, eine hohe Wahlbeteiligung zu erreichen. Würde man hingegen beide Wahltermine zusammenlegen, könnte dieser Effekt allenfalls noch durch eine Stichwahl erreicht werden. Zu befürchten wäre jedoch, dass die Landratswahl und damit auch die Politik des Landkreises in der Bevölkerung am Wahltag nur deshalb Beachtung findet, weil man in der Wahlkabine einen weiteren Stimmzettel in die Hand gedrückt bekommt.
Die Kommunalwahlen, bei denen es um die Zusammensetzung der Gemeinde- und Kreisparlamente geht, sind etwas völlig anderes, als die Wahlen zur Bestimmung der Verwaltungsspitze des Kreises. Deshalb sollten auch die eventuell nach der Kreistagswahl einsetzenden Koalitionsgespräche nicht davon abhängig gemacht werden, wer der zukünftige Landrat oder die zukünftige Landrätin sein wird. Hier müssen inhaltliche Gesichtspunkte der möglichen Koalitionspartner im Vordergrund stehen, und diese dürfen auch nicht von Vertreter*innen der Exekutivgewalt beeinflusst werden. Wer also das in einer Demokratie grundlegende Prinzip der Gewaltentrennung ernst nimmt, muss beide Wahltermine auseinanderhalten.
Der Änderungsantrag von F21 spekuliert mit Festlegungen des Landes, die wir durch Kreistagsbeschluss nicht beeinflussen können; Daher ist er abzulehnen.
Die Fraktion der GRÜNEN stimmt daher dem Antrag der Kreistagsvorsitzenden zu, den Wahltermin auf den 30.Mai 2021 zu legen.